Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2. RS 2024/04
Ziff. 3.2. RS 2024/04, Relevante Beitragssätze
(1) In seiner Eigenschaft als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird der Rentenzuschlag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 247 Satz 1 SGB V zur Beitragsbemessung in der Krankenversicherung herangezogen (§ 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V).
(2) Neben dem allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V finden der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 Satz 2 SGB V sowie der für das Mitglied relevante Beitragssatz zur Pflegeversicherung (unter Berücksichtigung des möglichen Beitragszuschlages bzw. der möglichen Beitragsabschläge) Anwendung.
(3) Aktuell besteht für alle Krankenkassen die Herausforderung darin, den Rentenzuschlag in der Krankenkassensoftware als beitragspflichtige Einnahme korrekt zu erfassen. Um Kostenaufwände für Anpassungen der Krankenkassensoftware — noch dazu für die kurze Übergangzeit — zu vermeiden bzw. zu minimieren, empfehlen wir, die Anwendung von möglichen Hilfslösungen zu prüfen. Aus unserer Sicht wäre z. B. vertretbar, die Rentenzuschläge fiktiv als ausländische Versorgungsbezüge (§ 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V) zu erfassen; der Renten Service der Deutschen Post AG als den Rentenzuschlag auszahlende Stelle würde somit fiktiv als (ausländische) Zahlstelle fungieren. Damit wäre eine Beitragserhebung unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes (sowie kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes) sichergestellt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637