Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 32 AEntG
§ 32 AEntG, Verordnungsermächtigung
Das BMAS bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. das Nähere zur Leistungsgewährung,
- 2. das Antragsverfahren,
- 3. die Bedingungen für die Weiterleitung der Leistung an Dritte und das Verfahren zur Weiterleitung der Leistung an Dritte,
- 4. das Nähere zur Kontrolle der Mittelverwendung.
Bisheriger § 23b, eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), wurde § 32 durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.