Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 AEntG
§ 41 AEntG, Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
Bisheriger § 25, eingefügt durch G vom 10. 7. 2020 (BGBl. I S. 1657), wurde § 41 durch G vom 30. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172).
(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. 7. 2020 anzuwenden.
(2) 1 Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. 7. 2020 mitgezählt. 2 Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. 7. 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637