Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 BetrVG
§ 52 BetrVG, Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
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