Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 53 EGHGB
Artikel 53 EGHGB
(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 AltfahrzeugV in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 26. 4. 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden.
(2) 1 Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. 7. 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. 2 Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. 1. 2007 endenden Geschäftsjahr endet. 3 Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung "Ausgleichsbetrag nach dem AltfahrzeugG" vor dem Anlagevermögen auszuweisen. 4 Artikel 44 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
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