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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 77 EGHGB
Artikel 77 EGHGB
§ 342b HGB in der vom 26. 11. 2015 geltenden Fassung findet ab dem 1. 1. 2016 Anwendung.
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