Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60b GewO
§ 60b GewO, Volksfest
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2) § 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 69a oder 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 oder 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.
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0800 0265637