Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 151 GewO
§ 151 GewO, Eintragungen in besonderen Fällen
(1) In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b ist die Eintragung auch bei
- 1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person,
- 2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person,
(2) Wird eine nach § 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eingetragene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das Register einzutragen.
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbußen festgesetzt (§ 20 OWiG), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind lediglich diese einzutragen.
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluss einzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Absatz 1 OWiG).
(5) 1 Wird durch die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen. 2 Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem Register entfernt. 3 Enthält die neue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen.
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0800 0265637