Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13f HGB
§ 13f HGB, Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) 1 Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. 2 Die Vorschriften des § 37 Absatz 2 und 3 AktG finden Anwendung. 3 § 37 Absatz 2 AktG ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. 4 Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Absatz 3 und 4 AktG vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten 2 Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 AktG und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. 5 Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.
Satz 3 eingefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.
(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 AktG sowie die Angaben nach § 13e Absatz 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.
(4) 1 Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Absatz 1 und 2 AktG sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
(5) 1 Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Absatz 1 und 2, § 273 Absatz 1 Satz 1 AktG sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht. 2 § 81 Absatz 3 AktG ist nicht anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
Satz 2 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).
(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.
(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 AktG oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637