Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 100 HGB
§ 100 HGB
(1) 1 Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. 2 Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Absatz 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. 3 Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Absatz 1 BGB elektronisch zu signieren.
(2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637