Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 35a HwO
§ 35a HwO
(1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
- 1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
- 2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
- 3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellenprüfung.
(2) 1 Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. 2 Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen und für die Abstimmungen in der Prüferdelegation sind § 34 Absatz 1 bis 3 und § 35 entsprechend anzuwenden. 3 Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Handwerkskammer oder durch die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung nach § 34 Absatz 7 berufen worden sind.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114). Satz 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114) und G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024). Satz 3 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(3) 1 Die Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 die Handwerksinnung hat vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen zu entscheiden. 2 Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. 3 Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.
Satz 1 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).
(4) 1 Nach § 38 Absatz 2 Satz 2 erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. 2 Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
(5) 1 Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass 2 seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbständig und unabhängig bewerten. 2 Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 % der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. 3 Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation.
(6) Sieht die Ausbildungsordnung vor, dass Auszubildende bei erfolgreichem Abschluss eines 2-jährigen Ausbildungsberufs vom ersten Teil der Gesellenprüfung eines darauf aufbauenden 3- oder 3 1/2-jährigen Ausbildungsberufs befreit sind, so ist das Ergebnis der Gesellenprüfung des 2-jährigen Ausbildungsberufs vom Prüfungsausschuss als das Ergebnis des ersten Teils der Gesellenprüfung des auf dem 2-jährigen Ausbildungsberuf aufbauenden 3- oder 3 1/2-jährigen Ausbildungsberufs zu übernehmen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637