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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 56 HwO
§ 56 HwO
(1) Die Satzung der Handwerksinnung bedarf der Genehmigung durch die Handwerkskammer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz nimmt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- 1. die Satzung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht,
- 2. die durch die Satzung vorgesehene Begrenzung des Innungsbezirks die nach § 52 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Genehmigung nicht erhalten hat.
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