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Gesetze

IDNrG – Identifikationsnummerngesetz

Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz - IDNrG)
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IDNrG – Identifikationsnummerngesetz



§ 11 IDNrG, Löschung

Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.


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