Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 IDNrG
§ 13 IDNrG, Prüfung durch den oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll die Registermodernisierungsbehörde hinsichtlich der Datenverarbeitungen nach diesem Gesetz 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und dann erneut 2-mal alle 2 Jahre prüfen.
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Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637