Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13a InsO
§ 13a InsO, Antrag zur Begründung eines Gruppen-Gerichtsstands
(1) In einem Antrag nach § 3a Absatz 1 sind anzugeben:
- 1. Name, Sitz, Unternehmensgegenstand sowie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des letzten Geschäftsjahres der anderen gruppenangehörigen Unternehmen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind; für die übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen entsprechende Angaben gemacht werden,
- 2. aus welchen Gründen eine Verfahrenskonzentration am angerufenen Insolvenzgericht im gemeinsamen Interesse der Gläubiger liegt,
- 3. ob eine Fortführung oder Sanierung der Unternehmensgruppe oder eines Teils davon angestrebt wird,
- 4. welche gruppenangehörigen Unternehmen Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b KWG, Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 3a KWG, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 KAGB, Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 ZAG oder Versicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 VAG sind, und
- 5. die gruppenangehörigen Schuldner, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Verfahren eröffnet wurde, einschließlich des zuständigen Insolvenzgerichts und des Aktenzeichens.
(2) 1 Dem Antrag nach § 3a Absatz 1 ist der letzte konsolidierte Abschluss der Unternehmensgruppe beizufügen. 2 Liegt ein solcher nicht vor, sind die letzten Jahresabschlüsse der gruppenangehörigen Unternehmen beizufügen, die nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Unternehmensgruppe sind. 3 Die Jahresabschlüsse der übrigen gruppenangehörigen Unternehmen sollen beigefügt werden.
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