Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 41 InsO
§ 41 InsO, Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) 1 Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2 Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637