Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 153 InsO
§ 153 InsO, Vermögensübersicht
(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2 Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Absatz 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Absatz 2 Satz 1.
(2) 1 Nach der Aufstellung der Vermögensübersicht kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Verwalters oder eines Gläubigers dem Schuldner aufgeben, die Vollständigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern. 2 Die §§ 98, 101 Absatz 1 Satz 1, 2 gelten entsprechend.
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