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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 KHG
§ 4 KHG, [Wirtschaftliche Sicherung]
§ 4 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, dass
- 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
- 2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
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