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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17a KSVG
§ 17a KSVG, [Zahlung der Beitragsanteile]
§ 17a eingefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Als Tag der Zahlung der Beitragsanteile gilt:
- 1. bei Abbuchung der Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Abbuchungsauftrag wird nicht ausgeführt oder abgebuchte Beitragsanteile werden zurückgerufen,
- 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Künstlersozialkasse der 8. Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten der Künstlersozialkasse oder, falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung,
- 3. bei Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung, es sei denn, der Scheck wird von dem Kreditinstitut, das das zu belastende Konto führt, nicht eingelöst,
- 4. bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
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