Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 20 KSVG
§ 20 KSVG, [Jahresabrechnung]
§ 20 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
1 Die Künstlersozialkasse hat dem Versicherten und dem Zuschussberechtigten jährlich eine Abrechnung zu erteilen, aus der die Berechnung der von ihm und für ihn erbrachten Beitragsleistungen ersichtlich ist. 2 Die Jahresabrechnung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 25 DEÜV.
Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Zu § 20 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.9.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637