Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 32 KSVG
§ 32 KSVG, [Ausgleichsvereinigung]
§ 32 neugefasst durch G vom 30. 7. 2014 (BGBl. I S. 1311).
(1) 1 Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. 2 Die Ausgleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmern obliegenden Pflichten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. 3 Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen. 4 In der Vereinbarung kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszahlungen bleibt davon unberührt. 5 Die Künstlersozialkasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln. 6 Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Satz 6 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2) 1 Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig die abweichenden Berechnungsgrößen nach Absatz 1 Satz 3. 2 Im Rahmen der Überprüfung kann die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 verlangen und Prüfungen durchführen. 3 Im Übrigen entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 KSVG und § 28p Absatz 1a SGB IV für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. 4 Die weiteren Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.
(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637