Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 56 KSVG
§ 56 KSVG, [Übergangsregelung bei Aufnahme des Studiums vor dem 1. 7. 2001]
§ 56 neugefasst durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
(1) (weggefallen)
Absatz 1 gestrichen durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl. I S. 1034).
(2) § 5 Absatz 1 Nummer 8 ist nicht auf Personen anzuwenden, die ihr Studium vor dem 1. 7. 2001 aufgenommen haben.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637