Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 91 OWiG
§ 91 OWiG, Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung
Für die Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung gelten § 451 Absatz 1 und 2, die §§ 459 und 459g Absatz 1 sowie Absatz 2 in Verbindung mit § 459 StPO, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 JGG sinngemäß.
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