Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2a SchwarzArbG
§ 2a SchwarzArbG, Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1. im Baugewerbe,
- 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- 5. im Schaustellergewerbe,
- 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 9. in der Fleischwirtschaft,
- 10. im Prostitutionsgewerbe,
- 11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637