Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 49 SEAG
§ 49 SEAG, Leitungsmacht und Verantwortlichkeit bei Abhängigkeit von Unternehmen
(1) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 308 bis 318 AktG treten an die Stelle des Vorstands der Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
(2) Für die Anwendung der Vorschriften der §§ 319 bis 327 AktG treten an die Stelle des Vorstands der eingegliederten Gesellschaft die geschäftsführenden Direktoren.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637