Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 SGB I
§ 24 SGB I, Leistungen der Sozialen Entschädigung
§ 24 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden:
- 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen,
- 2. Krankenbehandlung,
- 3. Leistungen zur Teilhabe,
- 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit,
- 5. Leistungen bei Blindheit,
- 6. Entschädigungszahlungen,
- 7. Berufsschadensausgleich,
- 8. Besondere Leistungen im Einzelfall,
- 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung,
- 10. Ausgleich in Härtefällen,
- 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie
- 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen.
(2) 1 Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2 Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. 3 Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a SVG ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.
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