Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 28 SGB I
§ 28 SGB I, Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2. Hilfen zur Gesundheit,
- 3. (weggefallen)
- 4. Hilfe zur Pflege,
- 5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6. Hilfe in anderen Lebenslagen
Nummer 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
Absatz 1 neugefasst durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637