Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 SGB II
§ 16 SGB II, Leistungen zur Eingliederung
(1) 1 Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. 2 Sie kann folgende Leistungen des 3. Kapitels des SGB III erbringen:
- 1. die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem 1. Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
- 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem 2. Abschnitt,
- 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem 4. Unterabschnitt des 3. Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,
- 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem 4. Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82a, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
- 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 1. Unterabschnitt des 5. Abschnitts.
Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583), G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 4 geändert durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl. I S. 446), G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).
Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
- 1. die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 SGB III,
- 2. § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 SGB III für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- 3. die §§ 127 und 128 SGB III für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387). Satz 4 neugefasst durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 8. 2024).
(2) 1 Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des SGB III mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 SGB III sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. 2 § 44 Absatz 3 Satz 3 SGB III gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem SGB II nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 3 Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verb. mit § 82 SGB III nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl. I S. 1044) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB III können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1710).
(3a) 1 Abweichend von § 81 Absatz 4 SGB III kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 SGB III entspricht und
- 1. eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
- 2. die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 SGB III erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 SGB III erfüllen.
Absatz 3b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(4) 1 Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
Absatz 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
1 Vgl. Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung.
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