Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 51b SGB II
§ 51b SGB II, Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(1) 1 Die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erheben laufend die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. 2 Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1 zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich sind, einschließlich des Verfahrens zu deren Weiterentwicklung festzulegen.
(2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger übermitteln der Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter Angabe eines eindeutigen Identifikationsmerkmals, personenbezogene Datensätze unter Angabe der Kundennummer sowie der Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen und an die Bundesagentur übermittelten Daten dürfen nur — unbeschadet auf sonstiger gesetzlicher Grundlagen bestehender Mitteilungspflichten — für folgende Zwecke gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden:
- 1. die zukünftige Gewährung von Leistungen nach diesem und dem SGB III an die von den Erhebungen betroffenen Personen,
- 2. Überprüfungen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf korrekte und wirtschaftliche Leistungserbringung,
- 3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und § 48b Absatz 5 und Controllingberichten durch die Bundesagentur, der laufenden Berichterstattung und der Wirkungsforschung nach den §§ 53 bis 55,
- 4. die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs nach § 52,
- 5. die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch.
Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
Absatz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(4) 1 Die Bundesagentur regelt im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene den genauen Umfang der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Informationen, einschließlich einer Inventurmeldung, sowie die Fristen für deren Übermittlung. 2 Sie regelt ebenso die zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze einschließlich der Datenformate sowie Aufbau, Vergabe, Verwendung und Löschungsfristen von Kunden- und Bedarfsgemeinschaftsnummern nach § 51a.
1 Vgl. Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b SGB II.
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