Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 SGB III
§ 29 SGB III, Beratungsangebot
§ 29 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Die Agentur für Arbeit hat jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung, und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung, einschließlich einer Qualifizierungsberatung, anzubieten.
Absatz 1 geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651).
(2) 1 Art und Umfang der Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf der oder des Ratsuchenden. 2 Die Agentur für Arbeit berät geschlechtersensibel. 3 Insbesondere wirkt sie darauf hin, das Berufswahlspektrum von Frauen und Männern zu erweitern.
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 30. 6. 2017 (BGBl. I S. 2152).
Absatz 3 eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten.
(4) Die Agentur für Arbeit soll bei der Beratung die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637