Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 280 SGB III
§ 280 SGB III, Aufgaben
Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im Allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
- 1. Statistiken erstellt,
- 2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und
- 3. Bericht erstattet.
§ 280 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637