Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 421 SGB III
§ 421 SGB III, Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
§ 421 eingefügt durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl. I S. 1722).
(1) 1 Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. 12. 2015 erfolgt. 2 Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die aufgrund des § 61 AsylG eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. 3 Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.
(2) 1 Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme beträgt bis zu 8 Wochen. 2 Die Teilnahme kann durch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn die Träger die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.
(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten erstattet:
- 1. die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Personal sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
- 2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der Kosten für Lehr- und Lernmittel und
- 3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.
(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des Ausländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs schließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.
(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637