Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 430 SGB III
§ 430 SGB III, Sonstige Entgeltersatzleistungen
Absatz 1 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854), bisherige Absätze 2 bis 6 wurden Absätze 1 bis 5.
(1) Bei der Anwendung der Regelungen über die für Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderliche Vorbeschäftigungszeit stehen Zeiten, die nach dem AFG in der zuletzt geltenden Fassung den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ohne Beitragsleistung gleichstanden, den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.
Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(2) 1 Ist ein Anspruch auf Unterhaltsgeld vor dem 1. 1. 1998 entstanden, sind das Bemessungsentgelt und der Leistungssatz nicht neu festzusetzen. 2 Satz 1 gilt für die Zuordnung zu einer Leistungsgruppe entsprechend.
(3) 1 Die Dauer eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler nach § 62a Absatz 1 und 2 AFG, der vor dem 1. 1. 1998 entstanden und am 1. 1. 1998 noch nicht erloschen ist, erhöht sich um jeweils einen Tag für jeweils 6 Tage. 2 Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.
(4) Die Vorschriften des AFG über das Konkursausfallgeld in der bis zum 31. 12. 1998 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn das Insolvenzereignis vor dem 1. 1. 1999 eingetreten ist.
(5) Ist ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Arbeitnehmern, die zur Vermeidung von anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17 Absatz 1 KSchG in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst sind, vor dem 1. 1. 1998 entstanden, sind bei der Anwendung der Regelungen über die Dauer eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit Bezugszeiten, die nach einer auf Grundlage des § 67 Absatz 2 Nummer 3 AFG erlassenen Rechtsverordnung bis zum 1. 1. 1998 nicht ausgeschöpft sind, verbleibende Bezugszeiten eines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit.
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