Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 449 SGB III
§ 449 SGB III, Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. 1. 2020 begonnen wurde.
§ 449 angefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl. I S. 437).
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