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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71f SGB IV
§ 71f SGB IV, Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 71f eingefügt durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
(1) 1 Der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 SGB VII und im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 SGB VII anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. 2 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 SGB VII erfolgt im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMF. 4 Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 SGB VII erfolgt im Einvernehmen mit dem BMVI. 5 Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätestens am 1. 12. vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorgelegt werden kann. 6 Die genehmigende Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652). Satz 4 geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl. I S. 1474).
(2) 1 Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 SGB VII und die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 SGB VII unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungsausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaushalt veranschlagt. 2 Die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grundsätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. 3 Die Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsbereichen nicht unmittelbar zugeordnet werden können, werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125 Absatz 1 SGB VII veranschlagt. 4 Der nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 SGB VII entfallende Anteil der nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung aus dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 SGB VII erstattet. 5 Die Ausgaben für die Vertreterversammlung und den Vorstand werden nach einem Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet wird. 6 Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) Einsparungen für überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 3 und 4 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleistet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
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