Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 117 SGB IV
§ 117 SGB IV, Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
Absatz 1 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 117 und geändert.
Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleistungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahnärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind sie abweichend von § 71 Absatz 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstatten.
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