Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82a SGB XII
§ 82a SGB XII, Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen
§ 82a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).
(1) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben, ein Betrag in Höhe von 100 EUR monatlich aus der gesetzlichen Rente zuzüglich 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente vom Einkommen nach § 82 Absatz 1 abzusetzen, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in
- 1. einer Versicherungspflicht nach § 1 ALG haben,
- 2. einer sonstigen Beschäftigung, in der Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 SGB VI oder Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB VI bestand, haben oder
- 3. einer Versicherungspflicht in einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, haben.
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