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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 102 SGB XII
§ 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben
(1) 1 Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. 2 Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das 3fache des Grundbetrages nach § 85 Absatz 1 übersteigen. 3 Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner geleistet worden sind. 4 Ist die leistungsberechtigte Person der Erbe ihres Ehegatten oder Lebenspartners, ist sie zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818).
(2) 1 Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. 2 Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
- 1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem 3fachen des Grundbetrages nach § 85 Absatz 1 liegt,
- 2. soweit der Wert des Nachlasses unter dem Betrag von 15 340 EUR liegt, wenn der Erbe der Ehegatte oder Lebenspartner der leistungsberechtigten Person oder mit dieser verwandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tod der leistungsberechtigten Person mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
- 3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) 1 Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. 2 § 103 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Satz 2 neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2670).
(5) Der Ersatz der Kosten durch die Erben gilt nicht für Leistungen nach dem 4. Kapitel und für die vor dem 1. 1. 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe.
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