Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 SGB XII
§ 105 SGB XII, Kostenersatz bei Doppelleistungen
Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).
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