Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 120 SGB XII
§ 120 SGB XII, Verordnungsermächtigung
Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Absatz 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
- 2. das Nähere über die Verfahren und die Kosten nach § 118 Absatz 1a und 2 zu regeln.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214) und G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
§ 120 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
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