Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30 SVG
§ 30 SVG, Höhe der Kapitalabfindung
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 % des Ruhegehaltes und 2 455 EUR jährlich nicht übersteigen.
Absatz 1 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) 1 Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehaltes, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre. 2 Als Abfindungssumme wird das 9fache des ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.
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