Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 60 SVG
§ 60 SVG, Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
Absatz 1 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
(2) 1 Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
- 1. die Verlegung des Wohnsitzes,
- 2. den Bezug von Versorgungskrankengeld (§ 11 Absatz 7) und den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach § 11 Absatz 3 Satz 4, § 11a Absatz 1 Satz 2, den §§ 22 und 26 Absatz 8, den §§ 37, 43, 53 bis 55b und 59 Absatz 2,
- 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 37 Absatz 6,
- 4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI,
- 5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 159 SGB VI überschreiten.
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 1. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) (1. 1. 2023).
Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 angefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
(2a) 1 Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 27 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl. I S. 17). Satz 2 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
(3) 1 Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. 2 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3 Die Entscheidung trifft das BMVg.
Satz 1 geändert durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462).
(4) Frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 5 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bundeswehr — Berufsförderungsdienst — nach Aufforderung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.
Absatz 4 geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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