Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 71 SVG
§ 71 SVG, Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) 1 Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn
- 1. nach dem 31. 12. 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
- b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und
- 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 SGB VI besteht und
- 3. dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 70 Absatz 3 zuzuordnen sind.
(2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
- 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
- 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts.
(3) 1 § 70 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben den Kindererziehungszuschlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 73 Absatz 1 sowie bei der Ermittlung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 genannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 SGB VI bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. 2 § 70 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
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