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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 95 SVG
§ 95 SVG, Übergangsregelungen für vor dem 1. 7. 1997 eingetretene Versorgungsfälle
Absatz 1 gestrichen durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462), bisheriger Absatz 2 wurde Wortlaut des § 95.
1 Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 7. 1997 eingetreten sind, finden § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verb. mit § 36 Absatz 2 BeamtVG in der bis zum 30. 6. 1997 geltenden Fassung Anwendung. 2 Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. 7. 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. 3 Versorgungsempfänger, die am 28. 2. 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. 4 Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. 5 Versorgungsempfänger, die am 30. 6. 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 71 BeamtVG in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. 6 Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.
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