Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100 SVG
§ 100 SVG, Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 7. 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
- 1. § 17 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a) 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. 2 Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder unmittelbar darunter liegt. 3 Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 4 Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verb. mit § 70 BeamtVG entsprechend anzupassen. 5 Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. 6 Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Absatz 2 BBesG.
- c) 1 Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend. 2 Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des 7. Gesetzes zur Änderung des BBesG vom 15. 4. 1970 (BGBl. I S. 339).
Buchstabe a geändert durch G vom 19. 11. 2010 (BGBl. I S. 1552).
- 2. (weggefallen)
- 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Nummer 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2053).
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. 7. 2009 eintreten, gilt Folgendes:
- 1. 1 § 17 Absatz 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. 2 In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
- 2. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3) 1 Für die Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. 2 Ist der Versorgungsfall ab dem 1. 7. 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entsprechend.
(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. 1. 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 in Verb. mit Absatz 1 Nummer 2 um 2,44 % erhöht.
Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2842), neugefasst durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl. I S. 462), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
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