Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 107a SVG
§ 107a SVG, Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
1 § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. 10. 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehen. 2 Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. 10. 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. 9. 2021 geltenden Fassung.
§ 107a angefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932).
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