Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1 ApBetrO
§ 1 ApBetrO, Anwendungsbereich
(1) 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken einschließlich der krankenhausversorgenden Apotheken, Zweig- und Notapotheken sowie von Krankenhausapotheken. 2 Ihre Vorschriften legen fest, wie die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen ist.
(2) Diese Verordnung findet auf den Apothekenbetrieb insoweit keine Anwendung, als eine Erlaubnis nach § 13, § 52a oder § 72 AMG oder nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 vom 27. 5. 2014, S. 1) erteilt worden ist.
Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2016 (BGBl. I S. 3048) in Verb. mit G vom 27. 9. 2021 (BGBl. I S. 4530).
(3) Die MPBetreibV i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. 8. 2002 (BGBl. I S. 3396), die Vorschriften des Kapitels 5 des MPDG vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) und die MPAMIV vom 21. 4. 2021 (BGBl. I S. 833), jeweils in der geltenden Fassung, bleiben unberührt.
Absatz 3 geändert durch V vom 21. 4. 2021 (BGBl. I S. 833).
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