Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6a BVV
§ 6a BVV, Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge
§ 6a eingefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426).
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Absatz 2 SGB V.
(2) 1 Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
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