Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 11 KJ-KSVPsych-RL
§ 11 KJ-KSVPsych-RL, Regelungen zur Erleichterung des Sektorenübergangs
(1) 1 Zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs der Patientin oder des Patienten in eine Versorgung nach dieser Richtlinie wird während des stationären Aufenthalts in zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V mit psychiatrischen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des Entlassmanagements durch die Anwendung eines geeigneten Assessments gemäß § 39 Absatz 1a Satz 1 SGB V der patientenindividuelle Bedarf für die Anschlussversorgung möglichst frühzeitig erfasst und ein Entlassplan aufgestellt. 2 Bei der Erstellung des Entlassplans ist den Bedürfnissen schwer psychisch Erkrankter Rechnung zu tragen und der komplexe Behandlungsbedarf im Sinne dieser Richtlinie zu berücksichtigen.
(2) 1 Liegen dem Krankenhaus Informationen vor, dass eine Patientin oder ein Patient bereits nach dieser Richtlinie versorgt wird, übermittelt das Krankenhaus mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten den Entlassbrief gemäß des Rahmenvertrags über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung an die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten. 2 Die die Koordinationsaufgaben durchführende Person nach § 6 wird über das voraussichtliche Datum der Entlassung informiert, um die Weiterbehandlung zeitnah zu veranlassen.
(3) 1 Stellt das Krankenhaus im Rahmen der Entlassdiagnostik nach Absatz 1 einen Verdacht auf eine Indikation nach § 2 und damit die Möglichkeit des Bedarfs für eine Versorgung nach dieser Richtlinie fest, empfiehlt das Krankenhaus die Möglichkeit einer erreichbaren Versorgung nach dieser Richtlinie und nimmt mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten Kontakt zu einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 1 auf, die oder der die Versorgung nach dieser Richtlinie anbietet, und übermittelt dieser oder diesem das Ergebnis der Entlassdiagnostik. 2 Es vereinbart einen Termin zur Eingangssprechstunde. 3 Der Termin hat in der Regel innerhalb von 10 Werktagen nach dem voraussichtlichen Entlassungstermin aus der stationären Behandlung zu erfolgen. 4 Bei Ablehnung der Vermittlung an eine weiterbehandelnde Leistungserbringerin oder einen weiterbehandelnden Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 1, die oder der eine Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 abgegeben hat, informiert das Krankenhaus das Kind oder den Jugendlichen und die Sorgeberechtigten über alternative Versorgungsmöglichkeiten.
(4) Wird im Rahmen der Versorgung einer Patientin oder eines Patienten nach dieser Richtlinie ein stationärer Behandlungsbedarf im Sinne des § 39 Absatz 1 SGB V festgestellt, sind dem aufnehmenden Krankenhaus mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten oder der Sorgeberechtigten die erforderlichen Informationen des bisherigen Behandlungsverlaufs und der Therapieziele durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten zur Verfügung zu stellen.
(5) 1 Sofern sich nach der Krankenhausbehandlung eine Versorgung nach dieser Richtlinie anschließen soll, in deren Rahmen auch eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werden soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig noch während der Krankenhausbehandlung in der vertragsärztlichen Praxis wie auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. 2 Das Krankenhaus kann hierzu in Absprache mit der Patientin oder dem Patienten oder den Sorgeberechtigten mit einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten aus dem veröffentlichten Verzeichnis gemäß § 4 Absatz 8 Kontakt aufnehmen zur Terminvermittlung für die probatorischen Sitzungen.
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