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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 41 § 2 MVV-RL
Anlage I Ziff. 41 § 2 MVV-RL, Indikation
Die SRS darf nach begründeter positiver Empfehlung der Tumorkonferenz gemäß § 3 Absatz 5 unter Berücksichtigung der weiteren Therapiealternativen zulasten der Krankenkassen bei folgenden Indikationen zur Anwendung kommen:
- 1. Eine Behandlung mit SRS ist bei Patientinnen und Patienten mit bis zu 4 Hirnmetastasen zulässig, von denen mindestens eine unmittelbar behandlungsbedürftig ist:
- a) als primäre Maßnahme, wenn eine operative Entfernung in der Gesamtschau nicht in Betracht kommt oder
- b) als postoperative Bestrahlung nach einer Resektion.
- 2. Nach erfolgter Behandlung von Hirnmetastasen ist eine Behandlung mit SRS bei Patientinnen und Patienten mit bis zu 4 Metastasen zulässig, von denen mindestens eine
- a) zu einer neurologischen Symptomatik führt oder
- b) einen Durchmesser von mindestens 1 cm aufweist oder
- c) sich in der unmittelbaren Nähe oder innerhalb von lebenswichtigen Strukturen oder eloquenten Arealen befindet oder
- d) lokal erneut progredient ist.
- 3. Eine größere Anzahl Hirnmetastasen kann behandelt werden, sofern die übrigen Kriterien in Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind, eine chirurgische Behandlung nicht möglich und eine Ganzhirnbestrahlung bereits erfolgt ist.
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